Gewalt in engen sozialen Beziehungen- was ist das?

Gewalt gegen Frauen ist die vielleicht schändlichste aller Menschenrechtsverletzungen.
Sie kennt keine Grenzen, weder geographisch noch kulturell, noch im Hinblick
auf materiellen Wohlstand. So lange sie anhält, können wir nicht behaupten, dass
wir wirklich Fortschritte in Richtung Gleichstellung der Geschlechter, Entwicklung
und Frieden machen.
Kofi Annan, Generalsekretär der Vereinten Nationen, New York, Juni 2000

Gewalt in engen sozialen Beziehungen ist hier die individuelle Gewalt von Männern gegen Frauen,
die in engen persönlichen Beziehungen miteinander stehen oder standen. Der Begriff "Gewalt in engen sozialen Beziehungen" umfasst alle Formen der, sexualisierten, psychischen, sozioökonomischen und emotionalen Gewalt.

(Definition "RIGG - Rheinland-pfälzisches Interventionsprojekt gegen Gewalt in engen
sozialen Beziehungen")

Staatliche/ Rechtliche Möglichkeiten zur Intervention

Das Gewaltschutzgesetz ist seit dem 01.01.2002 in Kraft.
Mit diesem Gesetz werden die Rechte und Schutzmöglichkeiten der Betroffenen vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen gestärkt und die Täter zur Verantwortung gezogen.
Gewalttaten sind
im Sinne des Gewaltschutzgesetzes:

  • Verletzungen des Körpers,
  • der Gesundheit und der Freiheit
  • Androhungen von Verletzungen
  • Nachstellungen, Beleidigungen
  • und Belästigungen (Stalking)

Nach der Devise:
"Wer schlägt- der geht",
müssen betroffene Frauen nicht mehr den gemeinsamen Haushalt verlassen.
muss der Täter die Wohnung verlassen, zunächst für einen begrenzten Zeitraum.
Es können Kontakt- und Näherungsverbote ausgesprochen,
Anträge auf Schadensersatz gestellt und Maßnahmen zum Schutz von Kindern
getroffen werden.

Zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten:

Schutz vor Gewalt und Nachstellungen/ Schutzanordnungen
§1 Gewaltschutzgesetz

Das Gericht kann dem Täter untersagen,

  • die Wohnung der verletzten Person zu betreten
  • sich der Wohnung des Opfers auf einen vom
  • Gericht bestimmten Umkreis zu nähern Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, wie z. B. der Arbeitsplatz,
    der Kindergarten oder die Schule der Kinder
  • Kontakt zur verletzten Person- persönlich oder per Telefon, Fax,
    per Brief, E-Mail aufzunehmen
  • Ein Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen

Zuweisung der Wohnung
§2 Gewaltschutzgesetz

Die verletzte Person hat das Recht auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung unabhängig vom Eigentum an der Wohnung oder den Mietverhältnissen.

  • Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld
  • Ersatz von Vermögensschäden
  • Schmerzensgeld für Körperverletzungen, Schmerzen und Demütigungen
  • Maßnahmen zum Schutz von Kindern Neuregelung des Sorgerechts,
  • Entzug des Sorgerechts für den Gewalttäter
  • Aussetzung des Umgangsrechts oder Anordnung eines
    betreuten Umgangs

Das Gewaltschutzgesetz gilt für
eheliche und nichteheliche Lebensgemeinschaften.