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Staatliche/ Rechtliche Möglichkeiten zur
Intervention
Das Gewaltschutzgesetz ist seit dem 01.01.2002 in Kraft.
Mit diesem Gesetz werden die Rechte und Schutzmöglichkeiten der Betroffenen
vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen gestärkt und die Täter
zur Verantwortung gezogen.
Gewalttaten sind
im Sinne des Gewaltschutzgesetzes:
- Verletzungen des Körpers,
- der Gesundheit und der Freiheit
- Androhungen von Verletzungen
- Nachstellungen, Beleidigungen
- und Belästigungen (Stalking)
Nach der Devise:
"Wer schlägt- der geht",
müssen betroffene Frauen nicht mehr den gemeinsamen Haushalt verlassen.
muss der Täter die Wohnung verlassen, zunächst für einen
begrenzten Zeitraum.
Es können Kontakt- und Näherungsverbote ausgesprochen,
Anträge auf Schadensersatz gestellt und Maßnahmen zum Schutz
von Kindern
getroffen werden.
Zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten:
Schutz vor Gewalt und Nachstellungen/ Schutzanordnungen
§1 Gewaltschutzgesetz
Das Gericht kann dem Täter untersagen,
- die Wohnung der verletzten Person zu betreten
- sich der Wohnung des Opfers auf einen vom
- Gericht bestimmten Umkreis zu nähern Orte aufzusuchen, an denen
sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, wie z.
B. der Arbeitsplatz,
der Kindergarten oder die Schule der Kinder
- Kontakt zur verletzten Person- persönlich oder per Telefon,
Fax,
per Brief, E-Mail aufzunehmen
- Ein Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen
Zuweisung der Wohnung
§2 Gewaltschutzgesetz
Die verletzte Person hat das Recht auf Überlassung der gemeinsam
genutzten Wohnung unabhängig vom Eigentum an der Wohnung oder den
Mietverhältnissen.
- Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld
- Ersatz von Vermögensschäden
- Schmerzensgeld für Körperverletzungen, Schmerzen und Demütigungen
- Maßnahmen zum Schutz von Kindern Neuregelung des Sorgerechts,
- Entzug des Sorgerechts für den Gewalttäter
- Aussetzung des Umgangsrechts oder Anordnung eines
betreuten Umgangs
Das Gewaltschutzgesetz gilt für
eheliche und nichteheliche Lebensgemeinschaften.
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