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Zielsetzung und Ansatz der Interventionsstelle
Das Gewaltschutzgesetz mit seinen Möglichkeiten
zur Intervention, insbesondere nach einem Polizeieinsatz, machte auch
flankierende Maßnahmen für die von Gewalt betroffenen Frauen
erforderlich.
Diese Aufgaben übernehmen die Interventionsstellen.
Darüber hinaus haben sie die Aufgabe, im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit
über Gewalt in engen sozialen Beziehungen zu informieren und die
Hilfemöglichkeiten zu koordinieren.
In Rheinland-Pfalz wurden bisher fünf Interventionsstellen
eingerichtet und zwar in Mainz, Westerburg, Kaiserslautern, Trier und
Ludwigshafen.
Arbeitsgrundsätze
Die Beratung der betroffenen Frauen erfolgt auf der Grundlage folgender
Prinzipien:
Pro-aktiver Ansatz
Die Mitarbeiterinnen der IST arbeiten nach dem "pro-aktiven
Ansatz". Das Neue daran ist, dass die Initiative zur Kontaktaufnahme
von der Beratungsstelle ausgeht. Dies geschieht aber nur mit dem ausdrücklichen
Einverständnis der Frau, die nach einem Polizeieinsatz über
diese Möglichkeit aufgeklärt wird.
Empowerment
Die IST arbeitet nach dem Prinzip "Hilfe zur Selbsthilfe".
Frauen werden
positiv unterstützt, ihre eigenen Bedürfnisse und Interessen
wahrzunehmen, ihre Zielvorstellungen und Bedürfnisse zu erarbeiten.
Im Sinne des Empowerments geht es um den Wiederaufbau des Selbstvertrauens
und der Selbstachtung, die es ermöglichen, Entscheidungen zu treffen
und das Leben selbstbestimmt zu gestalten.
Parteilichkeit
Die Interventionsstelle arbeitet parteilich für die Betroffenen
von Gewalt in engen sozialen Beziehungen. Das bedeutet ganz auf der Seite
der bedrohten und misshandelten Frau zu stehen und sie bei der Durchsetzung
ihrer Ansprüche ernst zu nehmen.
Freiwilligkeit
Bei der Kontaktaufnahme durch die Interventionsstelle entscheiden
die Frauen selbst über die Annahme und den Umfang sowie die Art und
Weise der Unterstützung.
Krisenintervention
Die Arbeit der IST stellt in der Regel eine Krisenintervention, eine
kurzfristige Beratung und Begleitung dar. Ist eine spezielle bzw. längerfristige
Beratung notwendig, werden die Frauen an andere Hilfeeinrichtungen, z.B.
an die Frauenhäuser und deren Beratungseinrichtungen weitervermittelt.
Verschwiegenheit
Die Interventionsstelle ist zur Verschwiegenheit über fallbezogene
Daten der Betroffenen verpflichtet. Die Weitergabe an andere Institutionen
erfolgt nur mit Zustimmung der Frau. Eine Ausnahme bildet eine akute Gefährdung
des Kindeswohles. Die Frau wird in diesem Fall über die Kontaktaufnahme
zum Jugendamt unterrichtet.
Berücksichtigung der Belange der Kinder
Kinder sind von der Gewalt gegen ihre Mütter immer mitbetroffen
und werden in den Sicherheits- und Hilfeplan miteinbezogen.
Berücksichtigung der speziellen Situation von Migrantinnen
Bei Migrantinnen sind spezielle rechtliche Grundlagen zu berücksichtigen,
z.B. in Fragen des Aufenthaltsrechtes.
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